Allgemeine Geschäfts Bedingungen
I. Anwendung
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers
verbindlich. Änderungen
und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote
sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch
für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf
sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem
früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass
sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen
Bedingungen hiervon nicht berührt.
II Preise
1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll. Einfuhrnebenabgaben
und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung
bis zur Lieferung
die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden
sich Lieferer und Besteller über eine
Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen
verständigen.
3 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart,
ergibt sich der endgültige
Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster
4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlußaufträgen)
nicht an vorhergehende Preise
gebunden.
III.Liefer- und Abnahmepflicht
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des
Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen,
soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft
gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden
des Lieferers verzögen oder unmöglich ist.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche
der Besteller nach Ablauf einer abgemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die
Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung
begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen
bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen
und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung
eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem
Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer
berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf
vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer,
unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen
Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare
Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige
Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis
darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten
Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären,
ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist
liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten
Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich
benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt,
wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des
Herstellers so gering wie möglich zu halten, ggf.
durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart
und Versandweg.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes
auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen
der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher
dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis
für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware)
als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige
Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß
des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers: dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts
seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer
der so entstandenen Sache, d-e als Vorbehaltsware zur
Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen §§
947 948 BgB
mit der Folge dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen nunmehr
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet,
dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen
und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit
schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers,
die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit
allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen
des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich
alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltenmachung
der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des
Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß
Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden
Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung
der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Hohe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten
dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen
des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind
dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten
gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit
sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht,
ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen
oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu
dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den
vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz,
insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Mängelhaftung für Sachmängel
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse
sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung
vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen
dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten
hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes
nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung
zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit
nicht anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach
Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. l Nr. 2 BGB, 479
Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt,
gelten diese.
4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich
freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung
bestimmen - ist der Lieferer zur Nacherfüllung
verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist
nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten
Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz-
oder Schadensersatz -ansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden,
bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile
sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben
den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung
durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung
des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der
angemessenen Kosten zu verlangen.
6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche
nach sich.
7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur,
sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen
Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer
abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des
Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung
der Rügeobliegenheiten, voraus.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferer
zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder
sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung
hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur
Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel
wird kein Skonto Gewährt.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermines werden Zinsen in
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren
Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens
vorbehalten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige
Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind,
6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände,
welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen
des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall
berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen
zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag
zurückzutreten.
IX. Formen (Werkzeuge)
1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige
Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen
sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen Kosten
für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat. gehen zu
seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer
der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten
Dritten hergestellten Formen, Formen werden nur für
Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs-
und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist
nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung
einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich
sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach
der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung
des Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen
werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für
sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den
Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig
von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und
von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendigung des Vertrages
zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat
die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers
auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller
leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung
des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die
Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung
trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers
erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung
der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange
nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht
an den Formen zu.
X. Materialbeistellung
1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller
die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür
ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der
Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm
bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer
von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens
zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung
von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt,
so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt,
die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den
Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung
des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag
geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt,
sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung
Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht
rechtzeitig vorher zu informieren.
3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere
alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem
Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen
zu.
4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI.
entsprechend.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz
des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.3. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über
Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB
1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist
ausgeschlossen.